Nebenkostenprivileg – was die Abschaffung für Dich bedeutet

Durch das Nebenkostenprivileg konnten Vermieter die Kabelgebühren für den TV-Kabelanschluss auf die Nebenkostenabrechnung umlegen. Dafür haben Hauseigentümer sogenannte Sammelverträge mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen, die dann automatisch für alle Mieter galten. Seit Juli 2024 ist das Nebenkostenprivileg Geschichte. Wir klären, was genau das Nebenkostenprivileg eigentlich ist und was die Abschaffung konkret bedeutet – für Mieter, Vermieter und fürs Kabelfernsehen allgemein.
Nebenkostenprivileg Überblick
Das Wichtigste in Kürze

Kein Nebenkostenprivileg mehr ab 2024

  • Der Kabelanschluss war bislang Vermieter-Sache – hierfür gab es Sammelverträge mit dem Kabelnetzbetreiber.
  • Als Mieter hast Du die Kabelgebühren über die Nebenkosten bezahlt – auch wenn Du den Kabelanschluss nicht nutzen wolltest.
  • Durch die TKG-Novelle wurde das Nebenkostenprivileg abgeschafft: Die Übergangsfrist endete am 30. Juni 2024.
  • Mieter müssen sich jetzt selbst um einen Vertrag beim Kabelanbieter kümmern oder können eine andere TV-Art wählen.

Hintergrund

Was ist das Nebenkostenprivileg?

Das Nebenkostenprivileg ist die gesetzliche Regelung zur Umlagefähigkeit der Kabelgebühren nach §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Es macht den Kabel-TV-Anschluss zur reinen Vermieter-Sache. Und: Das Nebenkostenprivileg kann auch für den Internet- und Telefonanschluss greifen. Das Ganze funktioniert wie folgt:

  • Hauseigentümer und Hausverwaltungen schließen Sammelverträge für die gesamte Hausgemeinschaft mit einem Kabelnetzbetreiber ab – sogenannte Mehrnutzerverträge.
  • Die Kosten für den Kabelanschluss werden auf alle Mieter oder Wohnungsbesitzer umgelegt und von diesen über die Nebenkostenabrechnung an den Vermieter oder die Verwaltung bezahlt.

Als Mieter hast Du durch das Nebenkostenprivileg keine Arbeit mit dem Kabelanschluss – aber auch keine Wahl. Die Kabelgebühren sind auch dann fester Bestandteil der Nebenkostenabrechnung, wenn Du zum Beispiel kein Kabelfernsehen nutzt oder gar keinen Fernseher besitzt. Auch den Kabelanbieter kannst Du nicht selbst wählen.

Gesetzesänderung

TKG-Novelle: Streichung des Nebenkostenprivilegs

Durch die TKG-Novelle, eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), wurde das Nebenkostenprivileg am 1. Dezember 2021 abgeschafft. Es gab eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Seitdem ist das Nebenkostenprivileg Geschichte – und mit ihm auch die Umlagefähigkeit der Kabelgebühren.

Grund dafür ist vor allem, dass die Fernseh-Technologien sich seit Inkrafttreten des Nebenkostenprivilegs massiv weiterentwickelt haben. Damals war Kabel-TV mit seiner Sendervielfalt revolutionär. Durch die Sammelverträge profitierten zahlreiche Haushalte von der einfachen Verfügbarkeit und den günstigen Konditionen des Kabelanschlusses.

Heute ist Kabel-TV längst nicht mehr die einzige Option. Stattdessen gibt es alternative Übertragungsarten, die für Nutzer interessant sein könnten – zum Beispiel Fernsehen übers Internet. Durch die Umlage der Gebühren auf die Nebenkosten, konnten Mieter bislang jedoch keine anderen Technologien nutzen, ohne doppelt zu zahlen. Jetzt schon.

Auswirkungen

Was bedeutet der Wegfall des Nebenkostenprivilegs?

Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs bringt einige Änderungen mit sich – sowohl für die Kabelanbieter als auch für Mieter und Vermieter oder Eigentümer. Wir haben die wichtigsten Informationen und Handlungsempfehlungen für Dich zusammengetragen.

Was ändert sich 2024 beim Kabelfernsehen?

Kabelfernsehen wird durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs nicht abgeschafft. Stattdessen haben jetzt alle Nutzer die Möglichkeit, selbst über ihren Kabelanschluss zu entscheiden. Das stärkt den Wettbewerb unter den Kabelanbietern und kann sich zum Beispiel auf die Kosten fürs Kabelfernsehen auswirken. Grundsätzlich kannst Du per Kabel aber weiterhin günstig und gut fernsehen – und dabei Tarif und Anbieter selbst wählen.

Was muss ich als Mieter wissen?

Du bist Mieter und hast die Kabelgebühren bislang über die Nebenkosten an Deinen Vermieter bezahlt? Dann brauchst Du in Zukunft einen eigenen Kabel-TV-Tarif, um Kabelfernsehen wie gewohnt nutzen zu können. Hierfür kannst Du einen Vertrag mit dem Kabelanbieter Deiner Wahl abschließen – oder von Kabel auf einen anderen Übertragungsweg wie IPTV. Vielleicht bietet Dein Hauseigentümer auch weiterhin Mehrnutzerverträge an. Wir informieren Dich über Deine Möglichkeiten.

Was ändert sich für mich als Vermieter?

Auch als Vermieter geht das Ende des Nebenkostenprivilegs für Dich mit einer Umstrukturierung einher. Die Kabelgebühren können nicht mehr per se auf die Mieter umgelegt werden. Trotzdem kannst Du als Vermieter verschiedene Maßnahmen ergreifen und so zum Beispiel eine Versorgungsvereinbarung treffen oder den Mehrnutzervertrag fortsetzen. Hier liest Du, welche Möglichkeiten es gibt, welche Schritte notwendig sind und worin die Vor- und Nachteile liegen.

Häufig gestellte Fragen

Du hast noch Fragen? Vielleicht helfen Dir unsere Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen.

Wann fällt das Nebenkostenprivileg weg?
Das Nebenkostenprivileg entfiel am 30. Juni 2024. Dort endete die Übergangsfrist der TKG-Novelle, die am 1. Dezember 2021 verabschiedet wurde.
Wer hat das Nebenkostenprivileg abgeschafft?
Die Abschaffung des Nebenkostenprivilegs geht auf die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 1. Dezember 2021 zurück. Diese wurde vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet.
Was bedeutet Kabelanschluss in den Nebenkosten?
Durch das Nebenkostenprivileg können die Kabel-TV-Gebühren vom Hauseigentümer auf die Mieter umgelegt und über die Nebenkosten abgerechnet werden. Taucht in den Nebenkosten der Punkt „Kabelanschluss“ auf, ist dies also der jeweilige Mieteranteil an den gemeinschaftlichen Kabel-TV-Kosten. Seit Juli 2024 ist das Nebenkostenprivileg abgeschafft und Mieter kümmern sich eigenständig um ihren TV-Vertrag. Erscheint der Kabelanschluss wider Erwarten weiterhin in der Nebenkostenabrechnung, solltest Du Nachforschungen bei Deinem Vermieter anstellen. Dann liegt entweder ein Fehler vor oder der Hauseigentümer hat einen neuen Mehrnutzervertrag abgeschlossen bzw. den alten fortgesetzt.